Persönlich
- an der Urne oder vorzeitig auf der Gemeindeverwaltung während der Schalteröffnungszeiten.
Stellvertretung
- Jede stimmberechtigte Person darf zwei beliebige andere Personen an der Urne vertreten (d.h. der Stimm- und Wahlzettel an der Urne einwerfen. Es ist nicht erforderlich, dass die Personen im gleichen Haushalt leben.
- Wer sich an der Urne vertreten lassen möchte, muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben und ihn der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter an die Urne mitgeben.
- Die stellvertretende Person muss nebst dem eigenen auch den/die anderen Stimmrechtsausweis(e) abgeben.
- Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten
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Brieflich
Die briefliche Stimmabgabe wird ausgeübt durch Rücksendung des Stimmmaterials wie folgt:
- ausgefüllte Stimm-/Wahlzettel in ein neutrales „Stimmzettel-Kuvert“ einlegen;
- zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert legen oder ein mit dem Vermerk „Briefliche Stimmabgabe“ versehenes, neutrales Rücksende-Kuvert legen.
- Für jede stimmberechtigte Person ist ein eigenes Kuvert zu verwenden.
- Das Kuvert muss bis zur Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale am Sonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Später eingehende Kuverts fallen ausser Betracht.
Die Briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
- die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt;
- der Stimmrechtsausweis verspätet eintrifft.
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